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   OLG Celle, 16.11.2022 - 14 U 87/22   

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https://dejure.org/2022,33415
OLG Celle, 16.11.2022 - 14 U 87/22 (https://dejure.org/2022,33415)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.11.2022 - 14 U 87/22 (https://dejure.org/2022,33415)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. November 2022 - 14 U 87/22 (https://dejure.org/2022,33415)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz

    Straßenbauarbeiter der Markierungsarbeiten verrichtet ist kein Fußgänger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 1 ; StVO § 25
    Straßenbauarbeiter als Verkehrsteilnehmer; Straßenbauarbeiter kein Fußgänger

  • rechtsportal.de

    StVO § 1 ; StVO § 25
    Straßenbauarbeiter als Verkehrsteilnehmer; Straßenbauarbeiter kein Fußgänger

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Straßenbauarbeiter ist kein Fußgänger!

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkehrsunfall bei Fahrbahnmarkierungsarbeiten - Straßenbauarbeiter ist kein Fußgänger

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Straßenbauarbeiter ist kein Fußgänger

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Straßenbauarbeiter muss auf für fließenden Verkehr freigegebenen Fahrbahn auf Straßenverkehr achten - Fehlende Sorgfalt kann Mitverschulden an Unfall begründen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 310
  • NZV 2023, 211
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Marburg, 29.11.2021 - 5 O 19/21
    Auszug aus OLG Celle, 16.11.2022 - 14 U 87/22
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Juni 2022 verkündete Teilgrund- und Teilendurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg <5 O 19/21> teilweise abgeändert und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen, als das Landgericht die Feststellung ausgesprochen hat, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 25 % sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 21. Oktober 2019 in L. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind (LGU-Tenor zu Ziff. 3.).

    das am 03.06.2022 verkündete Teilgrund- und Teilendurteil des Landgerichts Lüneburg (Geschäfts-Nr.: 5 O 19/21) teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten zu 1 und 2 im Tenor zu 3 verurteilt wurden, festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 25 % sämtliche materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 21.10.2019 in L. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

  • BGH, 24.09.2013 - VI ZR 255/12

    Verkehrsunfall mit Schädigung eines Fußgängers: Abwägung der

    Auszug aus OLG Celle, 16.11.2022 - 14 U 87/22
    Die Beweislast für einen unfallursächlichen Mitverschuldensanteil der Geschädigten, hier also des Klägers, trägt dabei nach allgemeinen Beweisgrundsätzen der Schädiger, mithin hier die Beklagten (vgl. BGH Urteil vom 24. September 2013 - VI ZR 255/12, Rn. 7, juris).
  • BGH, 08.03.2022 - VI ZR 1308/20

    Vorrang der auf der Straße fahrenden Fahrzeuge gegenüber dem vom rechten

    Auszug aus OLG Celle, 16.11.2022 - 14 U 87/22
    Allerdings ist Verkehrsteilnehmer grundsätzlich jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, das heißt körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. März 2022 - VI ZR 1308/20, Rn. 12 mwN, juris; König in: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 1 StVO, Rn. 17).
  • BVerwG, 18.06.2015 - 9 B 3.15

    Straße; Fahrbahn; Gehweg; Straßenreinigung; Straßenreinigungspflicht;

    Auszug aus OLG Celle, 16.11.2022 - 14 U 87/22
    Personen, die sich zum Zweck der Straßenreinigung auf der Fahrbahn aufhalten, sind dagegen keine Fußgänger im Sinne des § 25 StVO, was sich aus dem Wortsinn und mittelbar auch aus der Sonderregelung des § 35 Abs. 6 Satz 1 und 4 StVO, wonach Personen, die unter anderem bei der Reinigung von Straßen eingesetzt sind, bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung zu tragen haben, ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 9 B 3/15 -, Rn. 7, juris).
  • OLG Celle, 18.09.2013 - 14 U 167/12

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Schmerzensgeldbemessung bei

    Auszug aus OLG Celle, 16.11.2022 - 14 U 87/22
    a) Nach der Rechtsprechung unter anderem des Senats fehlt es am Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung ihre Einstandspflicht für Zukunftsschäden eines Unfallverletzten anerkannt hat, wobei die Erklärung der Versicherung aus ihrer Sicht eindeutig dazu dienen soll, ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu ersetzen (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 2013 - 14 U 167/12 mwN, juris).
  • BGH, 15.11.1966 - VI ZR 280/64

    Verkehrsunfall zwischen Radfahrer und Straßenbahn im Kreisverkehr

    Auszug aus OLG Celle, 16.11.2022 - 14 U 87/22
    Auf die Entscheidung zu VI ZR 280/64 habe das Landgericht auch nicht hingewiesen.
  • OLG Celle, 15.02.2023 - 14 U 111/22

    Müllfahrzeug; Schrittgeschwindigkeit; Seitenabstand; Verhalten beim Passieren

    Soweit der Beklagte zu 2) aus der Entscheidung des Senats vom 16. November 2022 - 14 U 87/22 (veröffentlicht u.a. bei juris) etwas herleiten möchte, verkennt er, dass sich die Fälle maßgeblich unterscheiden (insbesondere: dort der Kläger, ein Fahrbahnmarkierer, der achtlos auf die freigegebene Fahrbahn getreten war, wobei die Unfallgegnerin den Kläger aber hätte sehen müssen; hier kein nachgewiesenes Verschulden auf Klägerseite) und der Senat im Übrigen in jenem Fall letztlich nur über die Frage eines etwaigen Mitverschuldensanteils des verletzten Fahrbahnmarkierers zu entscheiden hatte.
  • OLG Hamm, 03.03.2023 - 7 U 100/22

    Haftungsverteilung bei Überfahren eines betrunken schlafend auf der Straße

    Gegenüber einem Geschädigten - wie vorliegend dem Versicherungsnehmer der Klägerin -, der selbst nicht als Halter eines Kraftfahrzeugs für die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs einzustehen hat, ist die Vorschrift des § 17 StVG bereits nicht anwendbar ( vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22 -, Rn. 40, juris; OLG Celle, Urteil vom 16. November 2022 - 14 U 87/22 - , Rn. 29, juris ).
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